Satzung Kinder- und Jugendförderverein Albersweiler e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Kinder- und Jugendförderverein Albersweiler e.V." und hat seinen Sitz
in Albersweiler.
Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Landau unter der Vereinsnummer VR 1948 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Landau unter der Vereinsnummer VR 1948 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Pflege
und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde
Albersweiler, insbesondere durch Unterstützung und Verbesserung des
Angebotes für Kinder und Jugendliche in der politischen Gemeinde
Albersweiler sowie in Schule und Kindergarten einschließlich der
Unterstützung der Eltern- und pädagogischen Arbeit in diesen
Einrichtungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im
Sinne von § 26 BGB besteht aus
der / dem Vorsitzenden und ihrem /seinem Stellvertreter/in, die beide
den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine
vertreten können.
Die Alleinvertretung des/der 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist. Ferner gehören der / die Kassierer/in, der / die Schriftführer/in und 4 Beisitzer/innen zum Vorstand.
Daneben gehören folgende, jeweils amtierende Personen dem Vorstand als weitere Beisitzer an:
Die Alleinvertretung des/der 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist. Ferner gehören der / die Kassierer/in, der / die Schriftführer/in und 4 Beisitzer/innen zum Vorstand.
Daneben gehören folgende, jeweils amtierende Personen dem Vorstand als weitere Beisitzer an:
- der/die Bürgermeister/in der politischen Gemeinde Albersweiler -o.V.i.A.-
- der/die Schulleiter/in der Grundschule Albersweiler -o.V.i.A.-
- der/die Leiter/in des Kindergartens Albersweiler -o.V.i.A.-
- der/die Erste Vorsitzende des Schulelternbeirates und des Elternbeirates im Kindergarten -o.V.i.A.-
Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet auch über den Ausschluss von Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 5 Mitgliedschaft
Die von der
Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger
Fassung, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich
anerkannt.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen
Personen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des
Mitglieds (oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person).
Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand; er ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist. Im Weiteren, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand; er ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist. Im Weiteren, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich
einberufen. Die Mitgliederversammlung findet im 2. Quartal eines jeden
Jahres statt. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Einladung kann auch über eine öffentliche Einladung durch
Bekanntmachung in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" erfolgen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen
und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder notwendig.
Stimmberechtigt sind Mitglieder welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Soll über einen Antrag geheim abgestimmt werden, so ist dazu die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmenberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss bis spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
Über die Verwendung der Mittel der jeweiligen Kassen für die Grundschule und den Kindergarten verfügen die Schulleitung und der Schulelternbeirat bzw. die Kindergartenleitung und der Elternbeirat des Kindergartens im gegenseitigen Einvernehmen unter schriftlichem Nachweis für den/die Kassierer/in.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung der Kassen des Vereins hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Stimmberechtigt sind Mitglieder welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Soll über einen Antrag geheim abgestimmt werden, so ist dazu die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmenberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen
- Vereinsauflösung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss bis spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
§ 7 Kassenführung und Rechnungsprüfer
Zur Unterstützung der Eltern- und pädagogischen Arbeit in der Grundschule und im Kindergarten erfolgt für diese Institutionen - neben der Hauptkasse des Vereins - eine getrennte Kassenführung.Über die Verwendung der Mittel der jeweiligen Kassen für die Grundschule und den Kindergarten verfügen die Schulleitung und der Schulelternbeirat bzw. die Kindergartenleitung und der Elternbeirat des Kindergartens im gegenseitigen Einvernehmen unter schriftlichem Nachweis für den/die Kassierer/in.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung der Kassen des Vereins hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
